Informationen für den Finder
Fundgegenstände, deren Wert 10,00 € überschreitet, müssen dem Fundbüro unverzüglich gemeldet werden (§ 965 BGB). Eine Verwahrung beim Finder ist nicht möglich, daher müssen alle Fundgegenstände beim Fundbüro abgegeben werden.
Fundsachen nicht zu melden bzw. abzugeben erfüllt den Straftatbestand der Unterschlagung!
Abgeben können Sie Fundsachen:
- beim Fundbüro.
- Einwurf für Kleinfunde außerhalb der Öffnungszeiten in unseren Briefkästen
- bei jeder Polizei-Dienststelle > www.polizei.bayern.de
- bei den Fahrer und Mitarbeitern der VAG > www.vag.de
Für Fundtiere setzen Sie sich bitte mit dem Tierheim www.tierheim-nuernberg.de in Verbindung.
Was geschieht dann:
Finderlohn:
Der Finderlohn beträgt nach § 971 BGB 5% bei Gegenständen bis zu 500 € und 3% für den Mehrwert über 500 €. Der Eigentümer erhält bei Abholung von uns Ihre Daten, sollten Sie der Weitergabe Ihrer Daten zustimmen und wird über den Finderlohnanspruch informiert. Da es sich aber um privatrechtliche Ansprüche zwischen Besitzer und Finder handelt, übernehmen wir keine Haftung.
Übereignung:
Sollte der Fundgegenstand nicht vom Besitzer abgeholt werden, haben Sie als Finder nach sechs Monaten das Recht, sich den Gegenstand gegen eine Lager-/Bearbeitungsgebühr übereignen zu lassen § 973 BGB. Amtliche Dokumente, Schlüssel oder Datenträger/Handys, die nicht gelöscht werden können, dürfen nicht übereignet werden.
Haben Sie bei der Fundmeldung (Fundanzeige.pdf) Übereignung beantragt, werden Sie automatisch von uns nach Ablauf der Frist angeschrieben, wenn der Gegenstand nicht vom Besitzer abgeholt wurde.
Bitte bewahren Sie die Kopie der Fundanzeige bzw. das Aktenzeichen der Polizei bis zur Abholung auf.
Bei der Abholung benötigen wir
- Personalausweis, Reisepass oder Führerschein
- unser Anschreiben
- eine Vollmacht bei Abholung durch Dritte
- die Kostenerstattung in Bargeld – EC-Karten-Zahlung ist NICHT möglich